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   VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21   

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https://dejure.org/2022,31559
VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21 (https://dejure.org/2022,31559)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 (https://dejure.org/2022,31559)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 (https://dejure.org/2022,31559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 10 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 S 1 AufenthG 2004
    Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären zu einer solchen aus humanitären Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung; Rechtsbehelfsklarheit; Effektiver Rechtsschutz; Anordnungsanspruch; Verfahrenssichernde Duldung; Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis von § 25 Abs. 5 AufenthG zu den Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen; ...

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Anordnung; Rechtsbehelfsklarheit; Effektiver Rechtsschutz; Anordnungsanspruch; Verfahrenssichernde Duldung; Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis von § 25 Abs. 5 AufenthG zu den Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen; ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15).

    Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10 und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 11 S 2378/21

    Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 B 1049/20 - juris Rn. 16).

    Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7).

    Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 8).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 9).

    Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10 und Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114).

    Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13 und vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - juris Rn. 2).

    Hier ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 8).

    Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13).

    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 16 und vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 - juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 - 11 S 3212/08

    Kein Nachschieben von Aufenthaltszwecken im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    a) Das Ziel eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne den grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (vgl. zum Klageantrag BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 - juris Rn. 8).

    Das so ermittelte Antragsziel begrenzt mithin auch den Gegenstand der behördlichen Prüfung und Entscheidung im Sinne des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 - juris Rn. 8).

    Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich auch verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 - juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19

    Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl einen Anordnungsanspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sogenannte Verfahrensduldung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 28, vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 - juris Rn. 16, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 7, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24) als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

    Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 9; vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    a) Das Ziel eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne den grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (vgl. zum Klageantrag BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 - juris Rn. 8).

    Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist -, ist jedoch bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und wird sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse beziehen (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 17, zu humanitären und familiären Gründen i. S. des Abschnitts 5 des Kapitels 2, §§ 22 ff. und §§ 27 ff. AufenthG; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 24; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 03.06.2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl einen Anordnungsanspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sogenannte Verfahrensduldung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 28, vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 - juris Rn. 16, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 7, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24) als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

    Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 9; vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29).

    Danach ist es unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen, wenn es dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise zu unterbrechen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1812/20

    Ermessen bei der Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Streitwert in Fällen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl einen Anordnungsanspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sogenannte Verfahrensduldung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 28, vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 - juris Rn. 16, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 7, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24) als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

    Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 9; vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2020 - 11 S 3717/20

    Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen strafgerichtlicher Verurteilung; kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.10.2022 - 11 S 2848/21
    Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl einen Anordnungsanspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sogenannte Verfahrensduldung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 28, vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 - juris Rn. 16, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 7, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24) als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

    Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 9; vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 326/22

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • VGH Hessen, 16.02.2021 - 3 B 1049/20

    Rechtliches Abschiebungshindernis und Zumutbarkeit der Durchführung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2021 - 11 S 1547/20

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bei Lebensunterhaltssicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2008 - 11 S 683/08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 11 S 883/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen; (kein) Duldungsanspruch wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 LA 102/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausstellung eines Ausweisersatzes

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2018 - 11 S 816/18

    Eintritt der Erlaubnisfiktion bei Aufenthaltstitelerteilungantrag an mit gültigem

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2021 - 11 S 74/21

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; minderjähriges lediges Kind; familiäre

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre

    Der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in deren Funktion als untere Ausländerbehörde gerichtete Eilrechtsschutzantrag dient der Sicherung ihres Interesses, bis zum unanfechtbaren Abschluss eines von ihr bei der Antragsgegnerin betriebenen Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden; er zielt auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen).

    aa) Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).

    Hierzu hätte bei sachdienlicher Auslegung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber Anlass bestanden (zur Notwendigkeit, einen Titelerteilungsantrag nicht allein anhand seines Wortlauts, sondern nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers auszulegen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 32).

    Vielmehr stehen die Regelungen eigenständig nebeneinander und sind daher im Titelerteilungsverfahren vollständig zu berücksichtigen, wenn sich - wie hier - im Wege der Auslegung ergibt, dass der gestellte Antrag beide Zwecke umfasst (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 33).

    Denn die Vorgaben aus § 5 AufenthG sind auch bei der Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 35).

  • VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21

    Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes

    Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich auch verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (vgl. zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 33 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2023 - 12 S 474/22

    Rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund von EGRL 109/2003 Art 16 Abs 1

    Zugunsten des Antragstellers geht der Senat trotz der Formulierung des Beschwerdeantrags (den "Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers anzuordnen") nicht davon aus, dass der Antragsteller allein auf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beharrt, sondern zumindest hilfsweise auch einen solchen nach § 123 VwGO stellt (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO; zur Antragsauslegung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2022 - 4 MB 38/22 -, juris Rn. 9, 13 ff.).

    Hat die Ausländerbehörde jedoch - wie hier - über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnend entschieden, so kann der Ausländer in einem Widerspruchs- und in einem sich anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren den Verfahrensgegenstand, so wie er durch den beschiedenen Antrag unter Beachtung des ursprünglich geltend gemachten Aufenthaltszwecks näher bestimmt und begrenzt wurde, nicht mehr in der Weise auswechseln, dass er einen gänzlich anderen Aufenthaltszweck in das anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31, vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12, vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 -, juris Rn. 7 f., und vom 12.09.2002 - 11 S 636/02 -, juris Rn. 9 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 7 A 10650/22

    Abschließende Regelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Dies gilt unabhängig davon, ob die in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthalt aus familiären Gründen - enthaltenen Anspruchsgrundlagen als speziellere Normen für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (vgl. §§ 27 ff. AufenthG) in ihrer Gesamtheit die Anwendung des in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - verorteten § 25 Abs. 5 AufenthG im Fall der Geltendmachung von familiären Bindungen im Bundesgebiet grundsätzlich ausschließen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (bejahend: Beschlüsse des Senats vom 17. August 2010 - 7 B 10804/10.OVG -, ESOVGRP sowie vom 4. November 2009 - 7 A 10943/09.OVG -, n.v., jeweils m.w.N.; SaarlOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 A 317/08 -, juris Rn. 8; einschränkend: VGH BW Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn 36-38; offenlassend: Urteil des Senats vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 -, ESOVGRP = juris Rn 48; ablehnend: BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 BV 21.1821 -, juris Rn. 24-33; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, juris Rn. 25-32).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nachträglich Abschiebungshindernisse hinzutreten oder wenn die humanitären Gründe nach Ablauf einer erheblichen Zeitspanne das Spezialitätsverhältnis nachträglich überlagern (vgl. zu §§ 27 ff. AufenthG: Beschlüsse des Senats vom 17. August 2010 - 7 B 10804/10.OVG -, ESOVGRP sowie vom 4. November 2009 - 7 A 10943/09.OVG -, n.v.) bzw. sofern durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist, die im Licht der Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange in den Hintergrund treten lässt (vgl. für den Fall einer kamerunischen Staatsangehörigen, die nach ihrer Einreise von einem deutschen Staatsangehörigen ein Kind geboren hat: VGH BW, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn 37, 42).

    Die zwischen diesem und den Klägern mutmaßlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft kann demnach nicht nur in der Bundesrepublik stattfinden (vgl. zu diesem Kriterium: VGH BW Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn 42) und lässt die dem Vorrang des § 36a AufenthG zu Grunde liegenden einwanderungspolitischen Belange nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in den Hintergrund treten.

  • VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21

    Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse;

    Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich auch verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (vgl. zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 33 ff.).

  • VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
    Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 13, beide juris; vgl. auch Berlit, GK-AufenthG, 96. Lfg. 01.01.2019, AufenthG § 81, Rn. 175).

    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 25, vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 16 und vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 -, Rn. 4, jeweils juris).

  • OVG Saarland, 09.05.2023 - 2 B 31/23

    Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland (hier: Serbien);

    [vgl. hierzu: VGH Bayern, Urteil vom 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 -, juris, Rn. 28 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris, Rn. 33] Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, [vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris, Rn. 15 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 - 19 CE 22.12 -, Rn. 16 - 18, juris (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris, Rn. 35] was vorliegend zu verneinen ist.
  • VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung

    Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (sog. Verfahrensduldung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22, 27; jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 11 S 1153/23

    Chancenaufenthaltsrecht und Straftaten

    Im Gegenteil ist es nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass ihm kein Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen) zusteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 11 S 1926/23

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg zur Ermöglichung einer

    Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt allerdings voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 28 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Schleswig, 27.04.2023 - 11 B 27/23
  • VG Schleswig, 21.04.2023 - 11 A 117/21
  • VG Frankfurt/Oder, 22.06.2023 - 3 L 385/22

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Abwendung einer drohenden Abschiebung in die

  • VG Köln, 04.09.2023 - 12 L 1631/23
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